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AbR 2004/05 Nr. 28

Obwalden · 2004-05-25 · Deutsch OW
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AbR 2004/05 Nr. 28, S. 126: Art. 125 StGB; Art. 94 StPO Fahrlässige Körperverletzung. Anwendung der FIS- und der SKUS-Regeln zur Beurteilung der durch Snowboarder zu beachtenden Sorgfalt. Rückweisung an die Jugendanwaltschaft zur weiteren

Sachverhalt

Am 22. April 2003 ereignete sich um ca. 12 Uhr in Engelberg auf der Rotegg Piste vom Ice-Flyer Richtung Gletscherskilift ein Skiunfall. Der Vater von A., H., erhob am 23. April 2003 namens seiner Tochter Strafantrag und Strafklage sowie Zivilklage gegen I. wegen Körperverletzung. Am 24. September 2003 stellte die Jugendanwaltschaft Obwalden das Untersuchungsverfahren wegen Körperverletzung ein und überband der Straf- und Zivilklägerin die Hälfte der amtlichen Kosten. Dabei stützte sie sich auf die Einvernahmen der Beteiligten und weiterer Personen und führte aus, I. habe aufgrund seiner Fahrweise ("goofy") A. relativ spät gesehen. Trotz der Einleitung einer sofortigen Bremsung habe er ihr wegen eines Schneehaufens nicht mehr ausweichen können. Er und das Mädchen hätten sich dann gekreuzt, wobei er ihr zuerst über die Skis gefahren sei. Danach sei er mit der rechten Seite auf ihre linke Seite geprallt. I. sei ein geübter Snowboarder. Er selbst habe angegeben, nicht sehr schnell gefahren zu sein, was von den Zeugen bestätigt worden sei. I. habe sich den FIS-Regeln entsprechend verhalten. A. hingegen sei von den Zeugen als unsichere Fahrerin bezeichnet worden. Sie habe ihrerseits offenbar keine Manöver in die Wege geleitet, um die Kollision zu vermeiden. Damit sei aufgrund der Strafuntersuchung erstellt, dass I. sich korrekt verhalten habe und die Kollision mit A. nicht habe vermeiden können, weshalb kein strafbares Verhalten vorliege. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 ergänzt durch ein Schreiben vom 12. November 2003, erhob A., vertreten durch ihre Eltern und deren Rechtsvertreterin, Beschwerde bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden. Sie beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Obwalden vom 24. Oktober 2003 sei aufzuheben und das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Als Beilage zum Schreiben vom 12. November 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung einer Gemeinschaftspraxis in Essen vom 2. Mai 2003 sowie eine fachärztliche Bescheinigung von Herrn Dr.med. Th., Essen, vom 20. Oktober 2003 ein. Daraus gehe hervor, dass A. eine schwere Schultergelenksverletzung erlitten habe, von der noch nicht bekannt sei, ob sie wegen der Beteiligung der Wachstumsfuge folgenlos ausheilen werde. Die Heftigkeit des Aufpralls zeige, dass der Beschwerdegegner mit einer erheblichen Geschwindigkeit gefahren sein müsse, die offensichtlich unangemessen gewesen sei. Im Wesentlichen sei die Verletzung durch den Zusammenprall hervorgerufen worden. Der Schlüsselbeinbruch sei wohl durch das Hinfallen entstanden. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 134 StPO sind Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen zulässig (lit. c). Gemäss Art. 234 StPO gilt diese Bestimmung für das Verfahren gegen Jugendliche sinngemäss. Die Beschwerde ist demnach gegeben (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 lit. d GOG), sodass darauf einzutreten ist.

2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern die Regel "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", soll die Untersuchung nicht eingestellt werden (AbR 1976/77, Nr. 15). Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B. und vom 12. März 2002 i.S. K.). ...

5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht an die FIS-Regeln Nummer zwei und drei gehalten; zum einen sei er nicht auf Sicht gefahren, zum anderen habe er seine Fahrgeschwindigkeit nicht seinem Fahrstil angepasst. Hinzu komme, dass er als der von hinten kommende seine Fahrspur so hätte wählen müssen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährde. Damit liege ein mehrfacher Regelverstoss vor. Am Unfalltag seien die Sichtverhältnisse gut gewesen, und auf der Piste sei nicht viel Betrieb gewesen. Es liege somit ein strafbares Verhalten vor. Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die Kollision einerseits auf unglückliche Umstände und andererseits auf das Fehlverhalten respektive das skifahrerische Unvermögen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Obwohl der Snowbladefahrer F. die herannahende Beschwerdeführerin nur noch mit Mühe habe passieren können, habe diese es unterlassen, ihre Fahrtrichtung zu ändern und/oder abzubremsen. Offensichtlich sei sie als Anfängerin auf der mittelschweren Piste stark überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Kollision zu vermeiden. Er habe die Piste in der Stellung "goofy" befahren, weshalb er bei den "backside turns" seine Rückenseite nicht gut habe einsehen können. 6.a) Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17, E. 2b; 133, E. 2a; 145, E. 3b sowie 225, E. 2a; 121 IV 10, E. 3, je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17, E. 2b/aa, mit Hinweisen).

b) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (Jörg Rehberg, Strafrecht I, Zürich 2001, 296; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, Zürich 1998, 270; 126 IV 17, 122 IV 23, 290; 122 IV 310; 111 IV 18; 103 IV 291, 101 IV 70, 100 IV 214, 80 IV 200; NGVP 1997-2000, Nr. 30, 77; in all diesen Urteilen wird der Einwand, der Kausalzusammenhang sei "unterbrochen" worden, zurückgewiesen).

c) Ausserdem ist zu fordern, dass die schädlichen Folgen durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten vermieden werden können. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss möglich sein (Rehberg, a.a.O., 307). 7.a) Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen gesetzlich festgelegte Sorgfaltspflichten, aber auch aussergesetzliche Vorschriften, wie etwa die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes für Skifahrer und Snowboarder, die sogenannten FIS-Regeln, in Frage (BGE 118 IV 130 E. 3a; 117 IV 415 E. 5b; 106 IV 350; AbR 1992/93 Nr. 36, E. 4b/bb; PKG 1999 Nr. 32, 109; PKG 1982 Nr. 27, 72; PKG 1982 Nr. 28, 76). Für Snowboarder gelten zudem die SKUS-Regeln. Sie ergänzen die als massgebendes Verkehrsrecht anerkannten FIS-Regeln snowboardgerecht. Sie sind damit nicht unabhängig von den FIS-Regeln anzuwenden, sondern sie konkretisieren diese für den Snowboarder. Letztlich geht es darum, dass das von der FIS mit den zehn Verhaltensregeln geschaffene Verkehrsrecht auf den Schneesportabfahrten einheitlich und für alle Abfahrtsbenützer verbindlich ist. Damit liegt es an beiden Arten von Benützern, sich so zu verhalten, dass sie das massgebende Verkehrsrecht beachten können, auch wenn bestimmte Bewegungsabläufe wie "backside turns" der Snowboarder für die Einhaltung der Regeln etwas mehr Aufmerksamkeit und Geschick erfordern (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, N. 158 f., 45).

b) Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen (FIS-Regel Nummer zwei). Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet (FIS-Regel Nummer drei). Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt (FIS-Regel Nummer 4). Vor jedem Richtungswechsel, besonders vor Fersenschwüngen ("backside turns"): Blick zurück, Raum überprüfen (SKUS-Regel Nummer drei).

c) Die SKUS-Regel Nummer drei konkretisiert die FIS-Regel Nummer zwei, das Fahren auf Sicht, eine der wichtigsten Bestimmungen im gesamten FIS-Regelwerk überhaupt. Sie stellt klar, dass der Snowboarder mit starkem Kopfdrehen (allenfalls unter Einbezug der gesamten oberen Körperpartie) und mit erhöhter Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft dem bei "backside turns" eingeschränkten Blickwinkel Rechnung tragen muss. Das knapp gefasste "Blick zurück" bedeutet dabei Blick in die zukünftige Fahrtrichtung, die beim "backside-turn" eben in des Snowboarders Rücken liegt. Der zu befahrende Raum ist zu überprüfen (Fahren auf Sicht, wie von der FIS-Regel Nummer zwei geboten). Fahren auf Sicht bedeutet, dass jeder innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können muss. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der weder ausweichen noch anhalten kann, hat einen drohenden Zusammenstoss notfalls dadurch zu verhindern, dass er sich rechtzeitig in den Schnee wirft, beziehungsweise fallen lässt. Dieser sogenannte Notsturz ist die letztmögliche Lösung, wenn die Fahrweise mit Abschwingen und Bremsen versagt. Sie muss dem potentiellen Schädiger schon unter dem psychologischen Gesichtspunkt zugemutet werden, dass er wirklich alles unternimmt und eher sich als andere gefährdet und allenfalls schädigt, um wenigstens die Wucht des Aufpralls zu vermindern. Die FIS-Regel Nummer zwei fordert die Anpassung der Geschwindigkeit, einer messbaren Grösse, und der Fahrweise, d.h. der Art und Weise, wie Skifahrer und Snowboarder eine bestimmte Strecke technisch bewältigen (Schussfahrt, Schwingen, Stemmen, Rutschen), an das Können und an die Gelände- und Witterungsverhältnisse. Das Können ist ein subjektives Kriterium und wird von Skifahrern und Snowboardern häufig überschätzt. Die Gelände-, Schnee-, und Witterungsverhältnisse dagegen sind objektive Gegebenheiten, ebenso die Verkehrsdichte. Umfassender müsste man von Umweltbedingungen sprechen. Es sind dies: Geländeverhältnisse, Schneeverhältnisse, Witterungsverhältnisse und Verkehrsdichte. Allen diesen Gegebenheiten müssen Skifahrer und Snowboarder Rechnung tragen oder umgekehrt, keine dieser Gegebenheiten vermag sie zu entlasten, wenn sie einen Unfall verursachen (Stiffler, a.a. O., N. 72 ff., 20 ff.).

d) Die FIS-Regel Nummer drei räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers oder Snowboarders, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer oder Snowboarder besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer oder Boarder hat in jedem Falle Vorrang; der hintere muss damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und beispielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch nach rechts weiterfährt (Stiffler, a.a.O., N. 83 ff., 24 ff.).

e) Die FIS-Regel Nummer vier gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholen genügend Abstand einhält. Die Regel ist eine logische Weiterentwicklung der Regel Nummer drei. Die Sorgfaltspflicht für gefahrloses Überholen trifft ausschliesslich den von hinten kommenden schnelleren Fahrer oder Boarder, der überholen will. Der vordere ist in keiner Weise verpflichtet, das Überholen zu erleichtern (Stiffler, a.a.O., N. 93, 27). 8.a) Fraglich ist, ob der Beschwerdegegner aufgrund der konkreten Umstände mit dem Manöver der Beschwerdeführerin hätte rechnen müssen und den Unfall durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen hätte verhindern können. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe zu einer Rechtskurve ("backside-turn") angesetzt. Als er die Kurve vollendet habe, habe er aus dem rechten Augenwinkel das Mädchen bemerkt und sofort eine Bremsung eingeleitet, aber wegen eines Schneehaufens nicht mehr ausweichen können. Das Mädchen sei von rechts gekommen, wobei es die Piste überquert habe. Danach sei er mit der rechten Seite auf die linke Seite des Mädchens geprallt. Die Auskunftspersonen sowie die Beschwerdeführerin bestätigten diese Aussage im Wesentlichen.

b) Der Skifahrer steht mit beiden Füssen in Fahrtrichtung auf den parallel gestellten Ski, Blick nach vorne. Wenn er aus der Geradeausfahrt nach links oder rechts abdrehen will, kann er mit leichtem Kopfdrehen in die gewünschte Richtung überprüfen, ob der Raum für den vorgesehenen Bogen oder Schwung frei ist. Anders der Snowboarder: Er steht mit beiden Füssen quer auf dem Brett und damit quer zur Fahrtrichtung. Bei seinen Schwüngen - in der Fachsprache "turns" - sieht er bei den sogenannten "frontside turns" (auch "toe turns" und "viewside" genannt) den zu befahrenden Raum eher besser als der Skifahrer, bei den "backside turns" (auch "heel turns" und "blindside" genannt) dagegen weniger gut (Stiffler, a.a.O., N. 153 f., 44). Der Snowboarder muss jedoch den gleichen Anforderungen an Voraussicht und Überblickbarkeit der Piste genügen wie ein Skifahrer, auch wenn sein Blickwinkel durch die Stellung auf dem Board eingeschränkt ist. Der Snowboarder geniesst diesbezüglich keine Privilegien (Stiffler, a.a.O., N. 165, 47).

c) Die Jugendanwaltschaft hätte bei der Beurteilung des Falles die FIS- und die SKUS-Regeln berücksichtigen müssen, um das für den Beschwerdegegner gebotene Mass an Sorgfalt zu bestimmen und ein allfälliges strafbares Verhalten zu prüfen. Danach ist zu beachten, dass es den Beschwerdegegner nicht zu entlasten vermag, dass er in der Stellung "goofy" auf dem Snowboard stand und der Unfall sich nach einem "backside-turn" ereignete. Zwar erfordert es vom Snowboarder für die Einhaltung der Regeln etwas mehr Aufmerksamkeit und Geschick, beim "backside-turn" die im Rücken liegende Seite zu beobachten. Ein Privileg entsteht dem Snowboarder daraus jedoch nach dem Gesagten nicht; dies insbesondere aus dem Grund nicht, weil sowohl das Blickfeld des Skifahrers als auch dasjenige des Snowboarders seitlich je ungefähr 45° beträgt, wobei dieser Sichtwinkel beim Snowboarder während eines "backside-turns" ohne weiteres durch leichtes Kopf drehen erreicht werden kann und muss (zum Ganzen: Stiffler, a.a.O., N. 88, 25).

d) Ein Beobachten aus den Augenwinkeln nach vollendeter Kurve genügt diesen Anforderungen nicht, zumal die durch diese Aussage belegte Ungewissheit des Beschwerdegegners über die Pistenlage ihm die Möglichkeit, dass unerwartet eine andere Person auf seiner Fahrspur erscheine, nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte nahelegen müssen; jedenfalls konnte er diese Möglichkeit nicht ausschliessen. Auch zu beachten ist, dass die Geschwindigkeit dem Gelände und dem eigenen Fahrkönnen entsprechend so angepasst werden muss, dass ein Bremsen, Anhalten oder Ausweichen innerhalb der Sichtweite noch möglich ist, falls die Situation solches erfordert. Dies muss auch bei unebenen Geländeverhältnissen - wie zum Beispiel bei Schneehaufen - möglich sein. Dabei haben Vorausfahrende stets Vorrang.

e) Es zeigt sich somit, dass im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände ein strafbares Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Ob ein solches vorlag, weil der Beschwerdegegner den in den FIS- und SKUS-Regeln umschriebenen Sorgfaltspflichten nicht genügend nachgekommen ist, kann nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden. Angesichts aller Umstände steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass der Richter den Beschwerdegegner freisprechen würde. Unter diesen Umständen hat die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung nach Art. 94 Abs. 1 StPO zu Unrecht eingestellt. Sie wird das Verfahren weiterzuführen haben. Dabei ist zu beachten, dass bisher - mit Ausnahme der Zeugeneinvernahme von M. - lediglich polizeiliche Befragungsprotokolle vorliegen (vgl. AbR 1998/99 Nr. 43, E.2c; 1988/89 Nr. 34; OGKE vom 24. Juli 2002 i.S. R.F.).

9. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. September 2003 aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte turnen iv verhalten beschwerdegegner umstände sorgfalt strafbarkeit täter überholen verfahren kollision geschwindigkeit mass frage schnee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 Art.125 StPO: Art.94 Art.134 Art.234 Leitentscheide BGE 101-IV-67 S.70 122-IV-17 106-IV-350 118-IV-130 111-IV-15 S.18 100-IV-210 S.214 122-IV-303 S.310 126-IV-13 S.17 80-IV-196 S.200 122-IV-17 S.23 103-IV-289 S.291 121-IV-10 117-IV-415 AbR 1976/77 Nr. 15 2004/05 Nr. 28 1992/93 Nr. 36 1998/99 Nr. 43

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 134 StPO sind Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen zulässig (lit. c). Gemäss Art. 234 StPO gilt diese Bestimmung für das Verfahren gegen Jugendliche sinngemäss. Die Beschwerde ist demnach gegeben (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 lit. d GOG), sodass darauf einzutreten ist.

E. 2 Nach Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern die Regel "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", soll die Untersuchung nicht eingestellt werden (AbR 1976/77, Nr. 15). Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B. und vom 12. März 2002 i.S. K.). ...

E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht an die FIS-Regeln Nummer zwei und drei gehalten; zum einen sei er nicht auf Sicht gefahren, zum anderen habe er seine Fahrgeschwindigkeit nicht seinem Fahrstil angepasst. Hinzu komme, dass er als der von hinten kommende seine Fahrspur so hätte wählen müssen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährde. Damit liege ein mehrfacher Regelverstoss vor. Am Unfalltag seien die Sichtverhältnisse gut gewesen, und auf der Piste sei nicht viel Betrieb gewesen. Es liege somit ein strafbares Verhalten vor. Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die Kollision einerseits auf unglückliche Umstände und andererseits auf das Fehlverhalten respektive das skifahrerische Unvermögen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Obwohl der Snowbladefahrer F. die herannahende Beschwerdeführerin nur noch mit Mühe habe passieren können, habe diese es unterlassen, ihre Fahrtrichtung zu ändern und/oder abzubremsen. Offensichtlich sei sie als Anfängerin auf der mittelschweren Piste stark überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Kollision zu vermeiden. Er habe die Piste in der Stellung "goofy" befahren, weshalb er bei den "backside turns" seine Rückenseite nicht gut habe einsehen können. 6.a) Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17, E. 2b; 133, E. 2a; 145, E. 3b sowie 225, E. 2a; 121 IV 10, E. 3, je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17, E. 2b/aa, mit Hinweisen).

b) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (Jörg Rehberg, Strafrecht I, Zürich 2001, 296; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, Zürich 1998, 270; 126 IV 17, 122 IV 23, 290; 122 IV 310; 111 IV 18; 103 IV 291, 101 IV 70, 100 IV 214, 80 IV 200; NGVP 1997-2000, Nr. 30, 77; in all diesen Urteilen wird der Einwand, der Kausalzusammenhang sei "unterbrochen" worden, zurückgewiesen).

c) Ausserdem ist zu fordern, dass die schädlichen Folgen durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten vermieden werden können. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss möglich sein (Rehberg, a.a.O., 307). 7.a) Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen gesetzlich festgelegte Sorgfaltspflichten, aber auch aussergesetzliche Vorschriften, wie etwa die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes für Skifahrer und Snowboarder, die sogenannten FIS-Regeln, in Frage (BGE 118 IV 130 E. 3a; 117 IV 415 E. 5b; 106 IV 350; AbR 1992/93 Nr. 36, E. 4b/bb; PKG 1999 Nr. 32, 109; PKG 1982 Nr. 27, 72; PKG 1982 Nr. 28, 76). Für Snowboarder gelten zudem die SKUS-Regeln. Sie ergänzen die als massgebendes Verkehrsrecht anerkannten FIS-Regeln snowboardgerecht. Sie sind damit nicht unabhängig von den FIS-Regeln anzuwenden, sondern sie konkretisieren diese für den Snowboarder. Letztlich geht es darum, dass das von der FIS mit den zehn Verhaltensregeln geschaffene Verkehrsrecht auf den Schneesportabfahrten einheitlich und für alle Abfahrtsbenützer verbindlich ist. Damit liegt es an beiden Arten von Benützern, sich so zu verhalten, dass sie das massgebende Verkehrsrecht beachten können, auch wenn bestimmte Bewegungsabläufe wie "backside turns" der Snowboarder für die Einhaltung der Regeln etwas mehr Aufmerksamkeit und Geschick erfordern (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, N. 158 f., 45).

b) Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen (FIS-Regel Nummer zwei). Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet (FIS-Regel Nummer drei). Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt (FIS-Regel Nummer 4). Vor jedem Richtungswechsel, besonders vor Fersenschwüngen ("backside turns"): Blick zurück, Raum überprüfen (SKUS-Regel Nummer drei).

c) Die SKUS-Regel Nummer drei konkretisiert die FIS-Regel Nummer zwei, das Fahren auf Sicht, eine der wichtigsten Bestimmungen im gesamten FIS-Regelwerk überhaupt. Sie stellt klar, dass der Snowboarder mit starkem Kopfdrehen (allenfalls unter Einbezug der gesamten oberen Körperpartie) und mit erhöhter Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft dem bei "backside turns" eingeschränkten Blickwinkel Rechnung tragen muss. Das knapp gefasste "Blick zurück" bedeutet dabei Blick in die zukünftige Fahrtrichtung, die beim "backside-turn" eben in des Snowboarders Rücken liegt. Der zu befahrende Raum ist zu überprüfen (Fahren auf Sicht, wie von der FIS-Regel Nummer zwei geboten). Fahren auf Sicht bedeutet, dass jeder innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können muss. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der weder ausweichen noch anhalten kann, hat einen drohenden Zusammenstoss notfalls dadurch zu verhindern, dass er sich rechtzeitig in den Schnee wirft, beziehungsweise fallen lässt. Dieser sogenannte Notsturz ist die letztmögliche Lösung, wenn die Fahrweise mit Abschwingen und Bremsen versagt. Sie muss dem potentiellen Schädiger schon unter dem psychologischen Gesichtspunkt zugemutet werden, dass er wirklich alles unternimmt und eher sich als andere gefährdet und allenfalls schädigt, um wenigstens die Wucht des Aufpralls zu vermindern. Die FIS-Regel Nummer zwei fordert die Anpassung der Geschwindigkeit, einer messbaren Grösse, und der Fahrweise, d.h. der Art und Weise, wie Skifahrer und Snowboarder eine bestimmte Strecke technisch bewältigen (Schussfahrt, Schwingen, Stemmen, Rutschen), an das Können und an die Gelände- und Witterungsverhältnisse. Das Können ist ein subjektives Kriterium und wird von Skifahrern und Snowboardern häufig überschätzt. Die Gelände-, Schnee-, und Witterungsverhältnisse dagegen sind objektive Gegebenheiten, ebenso die Verkehrsdichte. Umfassender müsste man von Umweltbedingungen sprechen. Es sind dies: Geländeverhältnisse, Schneeverhältnisse, Witterungsverhältnisse und Verkehrsdichte. Allen diesen Gegebenheiten müssen Skifahrer und Snowboarder Rechnung tragen oder umgekehrt, keine dieser Gegebenheiten vermag sie zu entlasten, wenn sie einen Unfall verursachen (Stiffler, a.a. O., N. 72 ff., 20 ff.).

d) Die FIS-Regel Nummer drei räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers oder Snowboarders, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer oder Snowboarder besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer oder Boarder hat in jedem Falle Vorrang; der hintere muss damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und beispielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch nach rechts weiterfährt (Stiffler, a.a.O., N. 83 ff., 24 ff.).

e) Die FIS-Regel Nummer vier gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholen genügend Abstand einhält. Die Regel ist eine logische Weiterentwicklung der Regel Nummer drei. Die Sorgfaltspflicht für gefahrloses Überholen trifft ausschliesslich den von hinten kommenden schnelleren Fahrer oder Boarder, der überholen will. Der vordere ist in keiner Weise verpflichtet, das Überholen zu erleichtern (Stiffler, a.a.O., N. 93, 27). 8.a) Fraglich ist, ob der Beschwerdegegner aufgrund der konkreten Umstände mit dem Manöver der Beschwerdeführerin hätte rechnen müssen und den Unfall durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen hätte verhindern können. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe zu einer Rechtskurve ("backside-turn") angesetzt. Als er die Kurve vollendet habe, habe er aus dem rechten Augenwinkel das Mädchen bemerkt und sofort eine Bremsung eingeleitet, aber wegen eines Schneehaufens nicht mehr ausweichen können. Das Mädchen sei von rechts gekommen, wobei es die Piste überquert habe. Danach sei er mit der rechten Seite auf die linke Seite des Mädchens geprallt. Die Auskunftspersonen sowie die Beschwerdeführerin bestätigten diese Aussage im Wesentlichen.

b) Der Skifahrer steht mit beiden Füssen in Fahrtrichtung auf den parallel gestellten Ski, Blick nach vorne. Wenn er aus der Geradeausfahrt nach links oder rechts abdrehen will, kann er mit leichtem Kopfdrehen in die gewünschte Richtung überprüfen, ob der Raum für den vorgesehenen Bogen oder Schwung frei ist. Anders der Snowboarder: Er steht mit beiden Füssen quer auf dem Brett und damit quer zur Fahrtrichtung. Bei seinen Schwüngen - in der Fachsprache "turns" - sieht er bei den sogenannten "frontside turns" (auch "toe turns" und "viewside" genannt) den zu befahrenden Raum eher besser als der Skifahrer, bei den "backside turns" (auch "heel turns" und "blindside" genannt) dagegen weniger gut (Stiffler, a.a.O., N. 153 f., 44). Der Snowboarder muss jedoch den gleichen Anforderungen an Voraussicht und Überblickbarkeit der Piste genügen wie ein Skifahrer, auch wenn sein Blickwinkel durch die Stellung auf dem Board eingeschränkt ist. Der Snowboarder geniesst diesbezüglich keine Privilegien (Stiffler, a.a.O., N. 165, 47).

c) Die Jugendanwaltschaft hätte bei der Beurteilung des Falles die FIS- und die SKUS-Regeln berücksichtigen müssen, um das für den Beschwerdegegner gebotene Mass an Sorgfalt zu bestimmen und ein allfälliges strafbares Verhalten zu prüfen. Danach ist zu beachten, dass es den Beschwerdegegner nicht zu entlasten vermag, dass er in der Stellung "goofy" auf dem Snowboard stand und der Unfall sich nach einem "backside-turn" ereignete. Zwar erfordert es vom Snowboarder für die Einhaltung der Regeln etwas mehr Aufmerksamkeit und Geschick, beim "backside-turn" die im Rücken liegende Seite zu beobachten. Ein Privileg entsteht dem Snowboarder daraus jedoch nach dem Gesagten nicht; dies insbesondere aus dem Grund nicht, weil sowohl das Blickfeld des Skifahrers als auch dasjenige des Snowboarders seitlich je ungefähr 45° beträgt, wobei dieser Sichtwinkel beim Snowboarder während eines "backside-turns" ohne weiteres durch leichtes Kopf drehen erreicht werden kann und muss (zum Ganzen: Stiffler, a.a.O., N. 88, 25).

d) Ein Beobachten aus den Augenwinkeln nach vollendeter Kurve genügt diesen Anforderungen nicht, zumal die durch diese Aussage belegte Ungewissheit des Beschwerdegegners über die Pistenlage ihm die Möglichkeit, dass unerwartet eine andere Person auf seiner Fahrspur erscheine, nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte nahelegen müssen; jedenfalls konnte er diese Möglichkeit nicht ausschliessen. Auch zu beachten ist, dass die Geschwindigkeit dem Gelände und dem eigenen Fahrkönnen entsprechend so angepasst werden muss, dass ein Bremsen, Anhalten oder Ausweichen innerhalb der Sichtweite noch möglich ist, falls die Situation solches erfordert. Dies muss auch bei unebenen Geländeverhältnissen - wie zum Beispiel bei Schneehaufen - möglich sein. Dabei haben Vorausfahrende stets Vorrang.

e) Es zeigt sich somit, dass im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände ein strafbares Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Ob ein solches vorlag, weil der Beschwerdegegner den in den FIS- und SKUS-Regeln umschriebenen Sorgfaltspflichten nicht genügend nachgekommen ist, kann nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden. Angesichts aller Umstände steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass der Richter den Beschwerdegegner freisprechen würde. Unter diesen Umständen hat die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung nach Art. 94 Abs. 1 StPO zu Unrecht eingestellt. Sie wird das Verfahren weiterzuführen haben. Dabei ist zu beachten, dass bisher - mit Ausnahme der Zeugeneinvernahme von M. - lediglich polizeiliche Befragungsprotokolle vorliegen (vgl. AbR 1998/99 Nr. 43, E.2c; 1988/89 Nr. 34; OGKE vom 24. Juli 2002 i.S. R.F.).

E. 9 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. September 2003 aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte turnen iv verhalten beschwerdegegner umstände sorgfalt strafbarkeit täter überholen verfahren kollision geschwindigkeit mass frage schnee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 Art.125 StPO: Art.94 Art.134 Art.234 Leitentscheide BGE 101-IV-67 S.70 122-IV-17 106-IV-350 118-IV-130 111-IV-15 S.18 100-IV-210 S.214 122-IV-303 S.310 126-IV-13 S.17 80-IV-196 S.200 122-IV-17 S.23 103-IV-289 S.291 121-IV-10 117-IV-415 AbR 1976/77 Nr. 15 2004/05 Nr. 28 1992/93 Nr. 36 1998/99 Nr. 43

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2004/05 Nr. 28, S. 126: Art. 125 StGB; Art. 94 StPO Fahrlässige Körperverletzung. Anwendung der FIS- und der SKUS-Regeln zur Beurteilung der durch Snowboarder zu beachtenden Sorgfalt. Rückweisung an die Jugendanwaltschaft zur weiteren Abklärung, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Entscheid der Obergerichtskommission vom 25. Mai 2004 Sachverhalt: Am 22. April 2003 ereignete sich um ca. 12 Uhr in Engelberg auf der Rotegg Piste vom Ice-Flyer Richtung Gletscherskilift ein Skiunfall. Der Vater von A., H., erhob am 23. April 2003 namens seiner Tochter Strafantrag und Strafklage sowie Zivilklage gegen I. wegen Körperverletzung. Am 24. September 2003 stellte die Jugendanwaltschaft Obwalden das Untersuchungsverfahren wegen Körperverletzung ein und überband der Straf- und Zivilklägerin die Hälfte der amtlichen Kosten. Dabei stützte sie sich auf die Einvernahmen der Beteiligten und weiterer Personen und führte aus, I. habe aufgrund seiner Fahrweise ("goofy") A. relativ spät gesehen. Trotz der Einleitung einer sofortigen Bremsung habe er ihr wegen eines Schneehaufens nicht mehr ausweichen können. Er und das Mädchen hätten sich dann gekreuzt, wobei er ihr zuerst über die Skis gefahren sei. Danach sei er mit der rechten Seite auf ihre linke Seite geprallt. I. sei ein geübter Snowboarder. Er selbst habe angegeben, nicht sehr schnell gefahren zu sein, was von den Zeugen bestätigt worden sei. I. habe sich den FIS-Regeln entsprechend verhalten. A. hingegen sei von den Zeugen als unsichere Fahrerin bezeichnet worden. Sie habe ihrerseits offenbar keine Manöver in die Wege geleitet, um die Kollision zu vermeiden. Damit sei aufgrund der Strafuntersuchung erstellt, dass I. sich korrekt verhalten habe und die Kollision mit A. nicht habe vermeiden können, weshalb kein strafbares Verhalten vorliege. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 ergänzt durch ein Schreiben vom 12. November 2003, erhob A., vertreten durch ihre Eltern und deren Rechtsvertreterin, Beschwerde bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden. Sie beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Obwalden vom 24. Oktober 2003 sei aufzuheben und das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Als Beilage zum Schreiben vom 12. November 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung einer Gemeinschaftspraxis in Essen vom 2. Mai 2003 sowie eine fachärztliche Bescheinigung von Herrn Dr.med. Th., Essen, vom 20. Oktober 2003 ein. Daraus gehe hervor, dass A. eine schwere Schultergelenksverletzung erlitten habe, von der noch nicht bekannt sei, ob sie wegen der Beteiligung der Wachstumsfuge folgenlos ausheilen werde. Die Heftigkeit des Aufpralls zeige, dass der Beschwerdegegner mit einer erheblichen Geschwindigkeit gefahren sein müsse, die offensichtlich unangemessen gewesen sei. Im Wesentlichen sei die Verletzung durch den Zusammenprall hervorgerufen worden. Der Schlüsselbeinbruch sei wohl durch das Hinfallen entstanden. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 134 StPO sind Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen zulässig (lit. c). Gemäss Art. 234 StPO gilt diese Bestimmung für das Verfahren gegen Jugendliche sinngemäss. Die Beschwerde ist demnach gegeben (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 lit. d GOG), sodass darauf einzutreten ist.

2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern die Regel "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", soll die Untersuchung nicht eingestellt werden (AbR 1976/77, Nr. 15). Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B. und vom 12. März 2002 i.S. K.). ...

5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht an die FIS-Regeln Nummer zwei und drei gehalten; zum einen sei er nicht auf Sicht gefahren, zum anderen habe er seine Fahrgeschwindigkeit nicht seinem Fahrstil angepasst. Hinzu komme, dass er als der von hinten kommende seine Fahrspur so hätte wählen müssen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährde. Damit liege ein mehrfacher Regelverstoss vor. Am Unfalltag seien die Sichtverhältnisse gut gewesen, und auf der Piste sei nicht viel Betrieb gewesen. Es liege somit ein strafbares Verhalten vor. Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die Kollision einerseits auf unglückliche Umstände und andererseits auf das Fehlverhalten respektive das skifahrerische Unvermögen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Obwohl der Snowbladefahrer F. die herannahende Beschwerdeführerin nur noch mit Mühe habe passieren können, habe diese es unterlassen, ihre Fahrtrichtung zu ändern und/oder abzubremsen. Offensichtlich sei sie als Anfängerin auf der mittelschweren Piste stark überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Kollision zu vermeiden. Er habe die Piste in der Stellung "goofy" befahren, weshalb er bei den "backside turns" seine Rückenseite nicht gut habe einsehen können. 6.a) Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17, E. 2b; 133, E. 2a; 145, E. 3b sowie 225, E. 2a; 121 IV 10, E. 3, je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17, E. 2b/aa, mit Hinweisen).

b) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (Jörg Rehberg, Strafrecht I, Zürich 2001, 296; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, Zürich 1998, 270; 126 IV 17, 122 IV 23, 290; 122 IV 310; 111 IV 18; 103 IV 291, 101 IV 70, 100 IV 214, 80 IV 200; NGVP 1997-2000, Nr. 30, 77; in all diesen Urteilen wird der Einwand, der Kausalzusammenhang sei "unterbrochen" worden, zurückgewiesen).

c) Ausserdem ist zu fordern, dass die schädlichen Folgen durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten vermieden werden können. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss möglich sein (Rehberg, a.a.O., 307). 7.a) Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen gesetzlich festgelegte Sorgfaltspflichten, aber auch aussergesetzliche Vorschriften, wie etwa die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes für Skifahrer und Snowboarder, die sogenannten FIS-Regeln, in Frage (BGE 118 IV 130 E. 3a; 117 IV 415 E. 5b; 106 IV 350; AbR 1992/93 Nr. 36, E. 4b/bb; PKG 1999 Nr. 32, 109; PKG 1982 Nr. 27, 72; PKG 1982 Nr. 28, 76). Für Snowboarder gelten zudem die SKUS-Regeln. Sie ergänzen die als massgebendes Verkehrsrecht anerkannten FIS-Regeln snowboardgerecht. Sie sind damit nicht unabhängig von den FIS-Regeln anzuwenden, sondern sie konkretisieren diese für den Snowboarder. Letztlich geht es darum, dass das von der FIS mit den zehn Verhaltensregeln geschaffene Verkehrsrecht auf den Schneesportabfahrten einheitlich und für alle Abfahrtsbenützer verbindlich ist. Damit liegt es an beiden Arten von Benützern, sich so zu verhalten, dass sie das massgebende Verkehrsrecht beachten können, auch wenn bestimmte Bewegungsabläufe wie "backside turns" der Snowboarder für die Einhaltung der Regeln etwas mehr Aufmerksamkeit und Geschick erfordern (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, N. 158 f., 45).

b) Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen (FIS-Regel Nummer zwei). Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet (FIS-Regel Nummer drei). Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt (FIS-Regel Nummer 4). Vor jedem Richtungswechsel, besonders vor Fersenschwüngen ("backside turns"): Blick zurück, Raum überprüfen (SKUS-Regel Nummer drei).

c) Die SKUS-Regel Nummer drei konkretisiert die FIS-Regel Nummer zwei, das Fahren auf Sicht, eine der wichtigsten Bestimmungen im gesamten FIS-Regelwerk überhaupt. Sie stellt klar, dass der Snowboarder mit starkem Kopfdrehen (allenfalls unter Einbezug der gesamten oberen Körperpartie) und mit erhöhter Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft dem bei "backside turns" eingeschränkten Blickwinkel Rechnung tragen muss. Das knapp gefasste "Blick zurück" bedeutet dabei Blick in die zukünftige Fahrtrichtung, die beim "backside-turn" eben in des Snowboarders Rücken liegt. Der zu befahrende Raum ist zu überprüfen (Fahren auf Sicht, wie von der FIS-Regel Nummer zwei geboten). Fahren auf Sicht bedeutet, dass jeder innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können muss. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der weder ausweichen noch anhalten kann, hat einen drohenden Zusammenstoss notfalls dadurch zu verhindern, dass er sich rechtzeitig in den Schnee wirft, beziehungsweise fallen lässt. Dieser sogenannte Notsturz ist die letztmögliche Lösung, wenn die Fahrweise mit Abschwingen und Bremsen versagt. Sie muss dem potentiellen Schädiger schon unter dem psychologischen Gesichtspunkt zugemutet werden, dass er wirklich alles unternimmt und eher sich als andere gefährdet und allenfalls schädigt, um wenigstens die Wucht des Aufpralls zu vermindern. Die FIS-Regel Nummer zwei fordert die Anpassung der Geschwindigkeit, einer messbaren Grösse, und der Fahrweise, d.h. der Art und Weise, wie Skifahrer und Snowboarder eine bestimmte Strecke technisch bewältigen (Schussfahrt, Schwingen, Stemmen, Rutschen), an das Können und an die Gelände- und Witterungsverhältnisse. Das Können ist ein subjektives Kriterium und wird von Skifahrern und Snowboardern häufig überschätzt. Die Gelände-, Schnee-, und Witterungsverhältnisse dagegen sind objektive Gegebenheiten, ebenso die Verkehrsdichte. Umfassender müsste man von Umweltbedingungen sprechen. Es sind dies: Geländeverhältnisse, Schneeverhältnisse, Witterungsverhältnisse und Verkehrsdichte. Allen diesen Gegebenheiten müssen Skifahrer und Snowboarder Rechnung tragen oder umgekehrt, keine dieser Gegebenheiten vermag sie zu entlasten, wenn sie einen Unfall verursachen (Stiffler, a.a. O., N. 72 ff., 20 ff.).

d) Die FIS-Regel Nummer drei räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers oder Snowboarders, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer oder Snowboarder besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer oder Boarder hat in jedem Falle Vorrang; der hintere muss damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und beispielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch nach rechts weiterfährt (Stiffler, a.a.O., N. 83 ff., 24 ff.).

e) Die FIS-Regel Nummer vier gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholen genügend Abstand einhält. Die Regel ist eine logische Weiterentwicklung der Regel Nummer drei. Die Sorgfaltspflicht für gefahrloses Überholen trifft ausschliesslich den von hinten kommenden schnelleren Fahrer oder Boarder, der überholen will. Der vordere ist in keiner Weise verpflichtet, das Überholen zu erleichtern (Stiffler, a.a.O., N. 93, 27). 8.a) Fraglich ist, ob der Beschwerdegegner aufgrund der konkreten Umstände mit dem Manöver der Beschwerdeführerin hätte rechnen müssen und den Unfall durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen hätte verhindern können. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe zu einer Rechtskurve ("backside-turn") angesetzt. Als er die Kurve vollendet habe, habe er aus dem rechten Augenwinkel das Mädchen bemerkt und sofort eine Bremsung eingeleitet, aber wegen eines Schneehaufens nicht mehr ausweichen können. Das Mädchen sei von rechts gekommen, wobei es die Piste überquert habe. Danach sei er mit der rechten Seite auf die linke Seite des Mädchens geprallt. Die Auskunftspersonen sowie die Beschwerdeführerin bestätigten diese Aussage im Wesentlichen.

b) Der Skifahrer steht mit beiden Füssen in Fahrtrichtung auf den parallel gestellten Ski, Blick nach vorne. Wenn er aus der Geradeausfahrt nach links oder rechts abdrehen will, kann er mit leichtem Kopfdrehen in die gewünschte Richtung überprüfen, ob der Raum für den vorgesehenen Bogen oder Schwung frei ist. Anders der Snowboarder: Er steht mit beiden Füssen quer auf dem Brett und damit quer zur Fahrtrichtung. Bei seinen Schwüngen - in der Fachsprache "turns" - sieht er bei den sogenannten "frontside turns" (auch "toe turns" und "viewside" genannt) den zu befahrenden Raum eher besser als der Skifahrer, bei den "backside turns" (auch "heel turns" und "blindside" genannt) dagegen weniger gut (Stiffler, a.a.O., N. 153 f., 44). Der Snowboarder muss jedoch den gleichen Anforderungen an Voraussicht und Überblickbarkeit der Piste genügen wie ein Skifahrer, auch wenn sein Blickwinkel durch die Stellung auf dem Board eingeschränkt ist. Der Snowboarder geniesst diesbezüglich keine Privilegien (Stiffler, a.a.O., N. 165, 47).

c) Die Jugendanwaltschaft hätte bei der Beurteilung des Falles die FIS- und die SKUS-Regeln berücksichtigen müssen, um das für den Beschwerdegegner gebotene Mass an Sorgfalt zu bestimmen und ein allfälliges strafbares Verhalten zu prüfen. Danach ist zu beachten, dass es den Beschwerdegegner nicht zu entlasten vermag, dass er in der Stellung "goofy" auf dem Snowboard stand und der Unfall sich nach einem "backside-turn" ereignete. Zwar erfordert es vom Snowboarder für die Einhaltung der Regeln etwas mehr Aufmerksamkeit und Geschick, beim "backside-turn" die im Rücken liegende Seite zu beobachten. Ein Privileg entsteht dem Snowboarder daraus jedoch nach dem Gesagten nicht; dies insbesondere aus dem Grund nicht, weil sowohl das Blickfeld des Skifahrers als auch dasjenige des Snowboarders seitlich je ungefähr 45° beträgt, wobei dieser Sichtwinkel beim Snowboarder während eines "backside-turns" ohne weiteres durch leichtes Kopf drehen erreicht werden kann und muss (zum Ganzen: Stiffler, a.a.O., N. 88, 25).

d) Ein Beobachten aus den Augenwinkeln nach vollendeter Kurve genügt diesen Anforderungen nicht, zumal die durch diese Aussage belegte Ungewissheit des Beschwerdegegners über die Pistenlage ihm die Möglichkeit, dass unerwartet eine andere Person auf seiner Fahrspur erscheine, nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte nahelegen müssen; jedenfalls konnte er diese Möglichkeit nicht ausschliessen. Auch zu beachten ist, dass die Geschwindigkeit dem Gelände und dem eigenen Fahrkönnen entsprechend so angepasst werden muss, dass ein Bremsen, Anhalten oder Ausweichen innerhalb der Sichtweite noch möglich ist, falls die Situation solches erfordert. Dies muss auch bei unebenen Geländeverhältnissen - wie zum Beispiel bei Schneehaufen - möglich sein. Dabei haben Vorausfahrende stets Vorrang.

e) Es zeigt sich somit, dass im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände ein strafbares Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Ob ein solches vorlag, weil der Beschwerdegegner den in den FIS- und SKUS-Regeln umschriebenen Sorgfaltspflichten nicht genügend nachgekommen ist, kann nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden. Angesichts aller Umstände steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass der Richter den Beschwerdegegner freisprechen würde. Unter diesen Umständen hat die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung nach Art. 94 Abs. 1 StPO zu Unrecht eingestellt. Sie wird das Verfahren weiterzuführen haben. Dabei ist zu beachten, dass bisher - mit Ausnahme der Zeugeneinvernahme von M. - lediglich polizeiliche Befragungsprotokolle vorliegen (vgl. AbR 1998/99 Nr. 43, E.2c; 1988/89 Nr. 34; OGKE vom 24. Juli 2002 i.S. R.F.).

9. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. September 2003 aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte turnen iv verhalten beschwerdegegner umstände sorgfalt strafbarkeit täter überholen verfahren kollision geschwindigkeit mass frage schnee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 Art.125 StPO: Art.94 Art.134 Art.234 Leitentscheide BGE 101-IV-67 S.70 122-IV-17 106-IV-350 118-IV-130 111-IV-15 S.18 100-IV-210 S.214 122-IV-303 S.310 126-IV-13 S.17 80-IV-196 S.200 122-IV-17 S.23 103-IV-289 S.291 121-IV-10 117-IV-415 AbR 1976/77 Nr. 15 2004/05 Nr. 28 1992/93 Nr. 36 1998/99 Nr. 43